Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leasing

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von IB Food-Machines. Diese Bedingungen gelten für alle von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen und regeln die Rechte und Pflichten sowohl von uns als auch von unseren Kunden. Auf der rechten Seite können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF herunterladen.

Dies sind die allgemeinen Verkaufs-Leasingbedingungen von IB-Solutions B.V., IB-Trade B.V. und IB-Lease B.V., die unter dem Namen IB Food-Machines firmieren (im Folgenden “IB Food-Machines” genannt). Die vollständigen Kontaktdaten von IB Food-Machines lauten wie folgt: De Meer 3 8321 MT Urk Die Niederlande info@food-machines.com www.food-machines.com

Artikel 1. Allgemein

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Dienstleistungen zwischen IB-Lease B.V. (KvK 68334583) mit Sitz in Urk, Niederlande, die auch unter dem Namen IB Food-Machines firmiert, nachstehend“Food-Machines” genannt, und einem Mieter (einschließlich eines Folgeauftrags, eines geänderten oder zusätzlichen Auftrags), sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
  2. Mieter ist jede natürliche oder juristische Person, die Gegenstände von Food-Machines mietet (“das Mietobjekt“) oder mit der Food-Machines über den Abschluss eines Mietvertrags verhandelt.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit Food-Machines, für deren Ausführung Food-Machines Dritte einschaltet.
  4. Die Anwendbarkeit von Kauf- oder anderen Bedingungen des Mieters wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. Food-Machines und der Mieter werden sich zu diesem Zeitpunkt beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2: Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Alle Angebote von Food-Machines sind freibleibend, es sei denn, das Angebot setzt eine Frist zur Annahme.
  2. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Food-Machines nicht daran gebunden.

Artikel 3: Größen, Gewichte, Abbildungen, technische Spezifikationen

  1. Food-Machines ist berechtigt, von den angegebenen Maßen, Gewichten, (technischen) Spezifikationen und dergleichen abzuweichen, sofern diese Abweichung von geringer Bedeutung ist.
  2. Abbildungen, Maße, Gewichte und (technische) Spezifikationen, die auf der Website, in Preislisten und in Broschüren enthalten sind, sind nicht verbindlich.
  3. Die von Food-Machines zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen dienen nur zur Verdeutlichung.

Artikel 4: Vertragslaufzeit, Ausführungsfrist, Erfüllung, Vertragsänderung

  1. Der Mietvertrag zwischen Food-Machines und dem Mieter wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
  2. Am Ende der Mietzeit ist das gemietete Gerät gereinigt und in der Originalverpackung zusammen mit der Bedienungsanleitung und den gelieferten (Ersatz-)Teilen unverzüglich an Food-Machines zurückzugeben. Das Gerät darf keine anderen Gebrauchsspuren aufweisen als die, die durch den normalen Gebrauch des Geräts entstehen.
  3. Lieferfristen können nur annähernd angegeben werden. Wenn eine Frist für die Lieferung der Mietsache vereinbart oder angegeben wurde, ist dies niemals eine endgültige Frist. Bei Überschreitung einer Frist muß der Mieter Food-Machines zunächst schriftlich in Verzug setzen. Food-Machines ist eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag noch zu erfüllen.
  4. Food-Machines hat das Recht, Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Der Mieter sorgt dafür, dass Food-Machines alle Informationen, die Food-Machines für die Ausführung des Mietvertrags für notwendig hält oder die der Mieter vernünftigerweise als notwendig für die Ausführung des Mietvertrags ansehen sollte, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn Food-Machines die für die Ausführung des Mietvertrags erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat Food-Machines das Recht, die Ausführung des Mietvertrags auszusetzen und/oder dem Mieter die sich aus der Verzögerung ergebenden Mehrkosten zu den dann üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem der Mieter Food-Machines die Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  6. Wenn der Mietvertrag geändert wird, einschließlich eines Zusatzes, hat Food-Machines das Recht, den Vertrag erst auszuführen, nachdem der Mieter dem Mietpreis und den anderen Bedingungen, einschließlich des Zeitpunkts der Ausführung, schriftlich zugestimmt hat. Die Nichtausführung oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Mietvertrags stellt keinen Vertragsbruch seitens Food-Machines dar und ist kein Grund für den Mieter, den Mietvertrag zu kündigen oder zu stornieren.
  7. Wenn der Mieter seine Verpflichtungen gegenüber Food-Machines nicht ordnungsgemäß erfüllt, haftet der Mieter für alle Schäden, die Food-Machines dadurch direkt oder indirekt entstehen.

Artikel 5: Gefahrübergang, Lieferung, Transport

  1. Die Gefahr des Mietgegenstandes geht zum Zeitpunkt der Übergabe, d.h. des Empfangs des Mietgegenstandes an der vom Mieter angegebenen Adresse, auf den Mieter über.
  2. Der Bericht des Spediteurs gilt als vollständiger Ablieferungsnachweis für den Mieter.
  3. Im Falle der Verweigerung der Lieferung durch den Mieter gehen alle damit verbundenen Kosten (einschließlich Rückfracht und Lagerkosten) zu Lasten des Mieters.
  4. Die Kosten für den Transport zum Mieter und umgekehrt sowie die Kosten für die Versicherung während des Transports gehen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Lasten des Mieters.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen, üblichen und/oder wünschenswerten Versicherungen in Bezug auf das Mietobjekt abzuschließen, in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Artikel 5.1.

Artikel 6: Installation, Ausbildung, Schäden

  1. Der Mieter installiert das Mietobjekt auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
  2. In Bezug auf die gemieteten Räumlichkeiten ist der Mieter für die Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter verantwortlich.
  3. Schäden, die der Mieter am Mietobjekt verursacht, werden von Food-Machines auf Kosten des Mieters repariert.

Artikel 7: Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Abkommens

  1. Food-Machines ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Mietvertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  2. Außerdem ist Food-Machines berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen, wenn sich Umstände ergeben, die die Erfüllung des Mietvertrags unmöglich machen, oder wenn sich Umstände ergeben, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Mietvertrags für Food-Machines nicht zumutbar machen.
  3. Wenn der Mietvertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Food-Machines gegenüber dem Mieter sofort fällig und muss der Mietgegenstand sofort an Food-Machines zurückgegeben werden. Wenn Food-Machines die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Wenn Food-Machines zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
  5. Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Pfändung – wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zu Lasten des Mieters oder einer Umschuldung steht es Food-Machines frei, den Mietvertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass Food-Machines zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von Food-Machines gegenüber dem Mieter werden in diesem Fall sofort fällig.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, Dritte, einschließlich Pfändungsgläubiger, auf das Eigentum von Food-Machines an der Mietsache hinzuweisen.

Artikel 8: Zahlungs- und Inkassokosten

  1. Die Miete ist stets im Voraus am oder vor dem ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen. Die Miete ist umsatzsteuerpflichtig.
  2. Zahlt der Mieter die Miete nicht rechtzeitig, gerät er von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Mieter Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz zu zahlen. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Mieters bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags berechnet.
  3. Food-Machines hat das Recht, die vom Mieter geleisteten Zahlungen zunächst zur Senkung der Kosten, dann zur Senkung der fälligen Zinsen und schließlich zur Senkung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen von ihm an Food-Machines geschuldeten Betrag zu verrechnen.
  5. Ist der Mieter mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu seinen Lasten. Der Verzug des Mieters, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt (privater Mieter), tritt ein, nachdem ihm eine Mahnung zugestellt wurde, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Mahnung zu zahlen, und die Zahlung nicht erfolgt ist. In der Mahnung wird auch auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in den Niederlanden üblichen Inkassopraxis berechnet. Wenn Food-Machines höhere Kosten für die Eintreibung aufgewendet hat, die vernünftigerweise notwendig waren, und der Mieter keine natürliche Person ist (gewerblicher Mieter), sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls vom Mieter zurückgefordert. Der Mieter schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 9: Sicherheit, Eigentum

  1. Food-Machines hat das Recht, vor der Übergabe des Mietobjekts, der Lieferung oder (anderweitig) dem Beginn der Ausführung des Mietvertrags eine ausreichende Sicherheit für die pünktliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Mieters zu verlangen.
  2. Wenn der Mieter die geforderte Sicherheit nicht leistet, hat Food-Machines das Recht, den Mietvertrag aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Ersatz des von ihr erlittenen Schadens und ohne die Verpflichtung, dem Mieter den Schaden zu ersetzen.
  3. Alle Gegenstände, die im Rahmen eines Mietvertrags von, im Namen oder auf Rechnung oder Gefahr von Food-Machines geliefert und bereitgestellt werden, sind und bleiben unveräußerliches Eigentum von Food-Machines.
  4. Wenn der Mieter in Verzug ist, ist Food-Machines berechtigt, das Mietobjekt sofort einzufordern.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Food-Machines zu nutzen und instand zu halten, die Erkennungsmerkmale und Verpackungsmaterialien der Mieträume unverändert zu lassen und die Mieträume ausreichend gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden, Maschinenbruch (Betriebsunterbrechung) und Diebstahl zu versichern.
  6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, den Mietgegenstand sicherheitshalber an Dritte zu übereignen, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen, den Mietgegenstand zu bearbeiten oder zu verarbeiten oder bearbeiten oder verarbeiten zu lassen.
  7. Der Mieter gewährt Food-machines auf erstes Anfordern Zugang zum Mietobjekt, um es zu inspizieren.

Artikel 10. Kaufoption

  1. Der Mieter hat das Recht, die gemieteten Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses von Food-Machines zu kaufen und in sein Eigentum zu übernehmen, sofern er den von Food-Machines festgelegten Kaufpreis für die gemieteten Räume innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt.

Artikel 11. Haftung

  1. Sollte Food-Machines für Schäden haftbar sein, so beschränkt sich ihre Haftung auf maximal den Mietpreis für zwei Monate.
  2. Die Haftung von Food-Machines ist in jedem Fall auf die Höhe der von ihrem Versicherer geleisteten Zahlung begrenzt.
  3. Food-Machines haftet nur für direkte Schäden.
  4. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Food-Machines zurückzuführen ist.

Artikel 12. Entschädigung

  1. Der Mieter stellt Food-Machines von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mietvertrags einen Schaden erleiden, dessen Ursache anderen als Food-Machines zugeschrieben werden kann. Wenn Food-Machines aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden sollte, ist der Mieter verpflichtet, Food-Machines sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was in einem solchen Fall von ihm erwartet werden kann.

Artikel 13. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen Food-Machines beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat.
  2. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz von Food-Machines zuständig, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
  3. Das Wiener Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980 (Trb. 1986,61) findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 14. Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit Food-Machines gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.

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